Riesterförderung

Mit der Einführung der Riesterrente zum 01.01.2002 bis heute ist die Riesterrente ein wichtiger Baustein der Altersvorsorge. Auch hier hat der Staat der drohenden Altersarmut entgegenzuwirken ein Zeichen gesetzt.

Ein Produkt, bei dem seit Bestehen immer wieder das Für- und Wieder diskutiert wird. Riester ist eine staatlich geförderte Sparform, die in den vergangenen Jahren weiter entwickelt worden ist.

Mittlerweile kann Riester auch als Finanzierungsbaustein (Wohnriester) genutzt werden. Komplizierte Zulagenanträge gehören der Vergangenheit an.

Die Zahlen unten zeigen Ihnen die Entwicklung der Altersvorsorgezulage, des erforderlichen Mindestbeitrag und des Sockelbeitrages.

Altersvorsorgezulage

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen:

Jahr jährliche
Grundzulage
pro Person
jährliche
Kinderzulage
pro Kind
2002/ 2003 38 Euro 46 Euro
2004/ 2005 76 Euro 92 Euro
2006/ 2007 114 Euro 138 Euro
ab 2008 154 Euro 185 Euro (300 Euro)

Bei einem Ehepaar muss jeder Ehegatte einen eigenen Vertrag abschließen, um die Grundzulage zu erhalten.

Die Zulagen werden dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben; sie fließen anders als eine Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug dem Sparer also nicht „direkt“ zu.

Anspruch auf die Kinderzulage besteht für jedes Kind, für das im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde.

Nur wer den Mindesteigenbeitrag in den Riestervertrag leistet, erhält die volle Zulage. Der Mindesteigenbeitrag ist ein Prozentsatz des sozialversicherungspflichigen Vorjahreseinkommens, vermindert um die Zulage des laufenden Jahres. Er ist jedoch mindestens so hoch wie der Sockelbetrag:

  erforderlicher
Mindestbeitrag
höchstens
jedoch
pro Jahr
2002/03 1 % 525 Euro
ab 2004 2 % 1050 Euro
ab 2006 3 % 1575 Euro
ab 2008 4 % 2100 Euro

Sockelbetrag
pro Arbeitnehmer
ohne Kind ein Kind zwei Kinder
2002 bis 2004 45 Euro pro Jahr 38 Euro pro Jahr 30 Euro pro Jahr
seit 2005 60 Euro pro Jahr

Wer weniger als den Mindesteigenbeitrag einzahlt, dem werden die Zulagen anteilig gekürzt.

Ist bei Ehegatten nur einer unmittelbar förderfähig, so muss auch nur er Eigenbeiträge leisten. Erhält er volle oder gekürzte Zulagen, erhält der andere (nur mittelbar förderfähige) Partner ebenfalls die volle oder um den gleichen Prozentsatz gekürzte Zulage.

Lassen Sie sich von Ihrem Versicherungsmakler die unterschiedlichen Produkte erklären. Welche Berechnung (zulagenoptimiert oder steueroptimiert) für Sie die sinnvollste ist erläutern wir Ihnen gerne anhand Ihrer individuellen Vorgaben.

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